Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 33 Übergang von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 21.11.2013 – 4 U 377/12
- BGH, 08.05.2019 – XII ZB 560/16Umschreibung eines Unterhaltstitels auf Träger der Grundsicherung
- BGH, 05.06.2024 – VIII ZR 150/23Anspruchsübergang bei Miet-Rückerstattungsanspruch eines SGB II Empfängers
- OLG Koblenz, 15.10.2014 – 13 UF 364/14
- LSG Hessen, 14.03.2014 – L 9 AS 90/11
- LG Berlin, 19.04.2023 – 64 S 190/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
- LSG Hessen, 05.02.2026 – L 6 AS 559/25 BZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 02.12.2025 – 5 UF 68/24
234 Entscheidungen zu § 33 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/33#abs-1 (1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/33#abs-2 (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/33#abs-3 (3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/33#abs-4 (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/33#abs-5 (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.